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   OLG Frankfurt, 02.02.2004 - 19 U 240/03   

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OLG Frankfurt, 02.02.2004 - 19 U 240/03 (https://dejure.org/2004,6006)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2004 - 19 U 240/03 (https://dejure.org/2004,6006)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Februar 2004 - 19 U 240/03 (https://dejure.org/2004,6006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Darlegungslast bei einer Unterlassungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine einstweilige Verfügung außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Erfordernis der Darlegung des Antragstellers, dass ihm ohne Erlass der einstweiligen Verfügung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen

  • Judicialis

    ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935; ZPO § 940
    Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes in Fällen sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1019
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 26.06.1996 - 6 U 395/96

    Zulässigkeit von sogenannten Befriedigungsverfügungen im einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2004 - 19 U 240/03
    Der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des Unterlassungsanspruchs durch Zeitablauf genügt zur Annahme eines Verfügungsgrundes nicht, der Verfügungskläger muß vielmehr darlegen, daß er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und ohne diese so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, daß ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zugemutet werden kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123, 124; vgl. auch OLG Rostock, MDR 1996, 1183; Sächs. LAG MDR 2001, 882)).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.1995 - U (Kart) 15/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2004 - 19 U 240/03
    Der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des Unterlassungsanspruchs durch Zeitablauf genügt zur Annahme eines Verfügungsgrundes nicht, der Verfügungskläger muß vielmehr darlegen, daß er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und ohne diese so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, daß ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zugemutet werden kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123, 124; vgl. auch OLG Rostock, MDR 1996, 1183; Sächs. LAG MDR 2001, 882)).
  • LAG Sachsen, 19.02.2001 - 2 Sa 624/00

    Anforderungen an den Verfügungsgrund einer sog. Befriedigungsverfügung, mit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.2004 - 19 U 240/03
    Der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des Unterlassungsanspruchs durch Zeitablauf genügt zur Annahme eines Verfügungsgrundes nicht, der Verfügungskläger muß vielmehr darlegen, daß er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und ohne diese so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, daß ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zugemutet werden kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123, 124; vgl. auch OLG Rostock, MDR 1996, 1183; Sächs. LAG MDR 2001, 882)).
  • AG Brandenburg, 05.07.2018 - 31 C 107/18

    Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

    Eine "Hauptsache" eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Sinne von § 91a ZPO hätte vorliegend also nur dann vorgelegen, wenn der Verfügungskläger auch dringend der sofortigen Erfüllung des hier geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) bedurft hätte, die geschuldete Handlung also derartig kurzfristig hätte erbracht werden müssen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Zivilverfahren nicht mehr möglich erschien und die dem Verfügungskläger drohenden Nachteile derartig schwer gewogen hätten, dass diese außer Verhältnis zu den Nachteilen gestanden hätten, die die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) bei Erlass der einstweiligen Verfügung erlitten hätten ( OLG Celle , Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 2 U 63/17, u.a. in: MietRB 2017, Seiten 351 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 20.03.2017, Az.: I-9 U 159/16, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 134476 = "juris"; OLG Stuttgart , Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 10 W 47/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 625 ff.; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 02.02.2004, Az.: 19 U 240/03, u.a. in: MDR 2004, Seiten 1019 f.; OLG Rostock , Urteil vom 03.05.2001, Az.: 1 U 233/00, u.a. in: OLG-NL 2001, Seiten 279 ff.; OLG Köln , Beschluss vom 11.01.1995, Az.: 16 W 73/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seite 1088; OLG Bamberg , Beschluss vom 24.10.1994, Az.: 2 UF 149/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 579 f.; OLG Nürnberg , Beschluss vom 14.06.1994, Az.: 7 WF 1664/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seite 264 OLG Düsseldorf , Beschluss vom 30.09.1993, Az.: 3 WF 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 387 OLG Celle , Beschluss vom 01.12.1989, Az.: 17 WF 246/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 137; OLG Hamburg , Beschluss vom 24.05.1988, Az.: 12 WF 60/88 U, u.a. in: FamRZ 1988, Seiten 1181 f.; AG Hamburg-Blankenese , Urteil vom 12.08.2015, Az.: 531 C 190/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 923 f. ).
  • OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22

    Löschung von Verkaufsangeboten im Internet durch einen Plattformbetreiber

    Bei wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass der Gläubiger anderenfalls in eine existentielle Notlage geriete (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.11.2020 - 4 W 50/20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.09.2018 - 17 Kart 5/18, juris Rn. 9; siehe auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.11.2008 - 6 W 183/08, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2015 - 5 W 35/15, juris Rn. 40; OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2011 - 13 W 79/11, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2008 - VI-U (Kart) 23/07, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2004 - 19 U 240/03, juris Rn. 4; OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011 - 2 U 84/11, juris Rn. 60).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2010 - U (Kart) 9/10

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gegen den Abschluss eines

    Einigkeit besteht jedoch darüber, dass jedenfalls in dem Fall, dass die Unterlassungsverfügung deutlich über den reinen Sicherungszweck hinausgeht und insbesondere der Durchsetzung eines auf Unterlassung gerichteten Verfügungsanspruchs dient, diese einer Leistungsverfügung gleichgestellt ist (vgl.: Senat, Urteil vom 11.01.2006, VI-U (Kart) 24/05, zitiert nach juris Tz. 30; Vollkommer, a.a.O., § 940 Rz. 1 a.E.; OLG Frankfurt, MDR 2004, 1019, 1020).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2021 - 2 U 136/21

    KISSYO, Stieleis Flecki - Einstweiliger Rechtsschutz: Wirksamkeit und Auslegung

    Der Verfügungskläger muss dann darlegen, dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und ohne diese so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zugemutet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Februar 2004 - 19 U 240/03, juris Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2015 - 5 W 35/15

    Zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache bei Unterlassungsverfügung

    Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass mit der Unterlassungsverfügung in der Sache die zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, darf diese ausnahmsweise ergehen, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint; bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass er andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2011, 13 W 79/11, zitiert nach Juris Tz. 5; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2004, 19 U 240/03, zit. nach Juris Tz. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2008, VI-U (Kart) 23/07, zitiert nach Juris Tz. 10; Vollkommer, in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 940 Rdn. 6).
  • LG Hamburg, 13.11.2012 - 316 T 70/12

    Einstweiliger Rechtschutz eines Mieters auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

    Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller auf die Erbringung der Leistung dringend angewiesen ist (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2004, Az. 19 U 240/03; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.1995, U (Kart) 15/95, beide zitiert über [...]).
  • OLG Köln, 01.08.2018 - 19 W 32/18

    Domain-Registrar muss Speicherung von Informationen zu Tech-C und Admin-C nicht

    Eine Unterlassungsverfügung in Erfüllung des Hauptsacheanspruchs ist nur zulässig, wenn der Verfügungsgrund in einer ansonsten eintretenden irreparablen, eine Notlage verursachenden Schädigung beruht, der keine vergleichbare Schädigung des Antragstellers entspricht und die insbesondere ein späterer Schadensersatzanspruch nicht adäquat auszugleichen vermag (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2004, 19 U 240/03).
  • LG Hannover, 15.06.2011 - 21 O 25/11

    Pharmaunternehmen können gegen Nachfragekartell vorgehen!

    Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen dürfen nur erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, insbesondere einer dringlichen Notlage, unumgänglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2010 - VI-U (Kart) 9/10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.02.2004 - 19 U 240/03).
  • AG Brandenburg, 26.11.2014 - 31 C 263/14
    Zum anderen hätten die der Verfügungsklägerin aufgrund der Beendigung des Vertrages mit der Verfügungsbeklagten über die ambulanten pflegerischen Leistungen drohenden Nachteile so schwer sein müssen, dass diese außer Verhältnis zu den Nachteilen gewesen wären, die die Verfügungsbeklagte bei Erlass der einstweiligen Verfügung erleidet (vgl. hierzu u. a.: OLG Köln , NJW-RR 1995, Seite 1088; OLG Frankfurt/Main , FamRZ 1987, Seite 1164; OLG Bamberg , NJW-RR 1995, Seite 579 OLG Nürnberg , NJW-RR 1995, Seite 264 OLG Düsseldorf , FamRZ 1994, Seite 387 OLG Celle , NJW-RR 1991, Seite 137; OLG Düsseldorf , FamRZ 1979, Seite 75; OLG Rostock , OLG-NL 2001, Seite 282; OLG Frankfurt/Main , MDR 2004, Seite 1019 ).
  • OLG Köln, 20.12.2011 - 13 W 79/11

    UNTERHALT - Unanständig arm

    Vielmehr verbleibt es auch danach dabei, dass eine Leistungsverfügung, mit der in der Sache die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und voraussetzt, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint, weil er andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 940 Rdn. 6; OLG Brandenburg GRUR-RR 2002, 399 juris Tz. 4 ff.; OLG Frankfurt MDR 2004, 1019 juris Tz. 4; OLG München VersR 2010, 755 juris Tz. 10 ff., wonach sogar der Nachweis erforderlich sein kann, dass eine Sicherung der existentiellen Bedürfnisse auch nicht durch Sozialleistungen erreicht werden kann).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2012 - 16 U 110/11
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 23/07

    Antrag auf Erlass einer den im Zusammenhang mit der Herausgabe von

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 23/07

    Zur Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung

  • OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 4 W 50/20
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